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Steuerinformationen

I. Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer

1. Was steckt grundsätzlich hinter der Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer?

In Deutschland unterliegen Kapitalerträge grundsätzlich der Kapitalertragsteuer, häufig auch Abgeltungsteuer genannt. Dies gilt insbesondere auch für Kapitalerträge, die von natürlichen Personen mit ihrem Privatvermögen erwirtschaftet werden. Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind insbesondere Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.

Das System der Abgeltungsteuer wurde im Jahr 2009 eingeführt. Die Abgeltungsteuer sieht vor, dass Kapitalerträge mit einem Kapitalertragsteuersatz in Höhe von 25 % besteuert werden. Auf diese Steuer wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % sowie ggf. die Kirchensteuer (siehe auch unter „Kirchensteuer“) erhoben. Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle, d. h. bei Auszahlung der Kapitalerträge durch ein inländisches Kreditinstitut behält dieses regelmäßig die Steuer ein. Die Quellenbesteuerung erfolgt, indem das Kreditinstitut die Steuer an das Finanzamt abführt und die Kapitalerträge netto, d. h. nach Abzug der Steuer, an den Bankkunden auszahlt. Weil diese Kapitaleinkünfte nicht in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden müssen, sondern der Steuereinbehalt grundsätzlich abgeltende Wirkung hat, nennt man die Kapitalertragsteuer insoweit auch Abgeltungsteuer.

2. Behält die Ayvens Bank Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer auf meine Zinserträge ein?

Die Verpflichtung, die Abgeltungsteuer einzubehalten, gilt nur für inländische Kreditinstitute bzw. inländische Zweigstellen/Zweigniederlassungen eines ausländischen Kreditinstituts. Die Ayvens Bank hat ihren Sitz in den Niederlanden und verfügt als reine Direktbank über keine Zweigstelle/Zweigniederlassung in Deutschland. Die Ayvens Bank ist daher nicht verpflichtet, deutsche Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer einzubehalten.

Somit werden Ihnen Ihre gesamten Zinserträge ohne Steuerabzüge (brutto) von der Ayvens Bank ausgezahlt. Sie haben somit im Zeitpunkt der Zinszahlung durch die Ayvens Bank keinen Liquiditätsverlust.

3. Muss ich meine Zinserträge von der Ayvens Bank in meiner Steuererklärung berücksichtigen?

Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterworfen wurden, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich mit demselben Steuersatz besteuert, der auch bei Anwendung der Abgeltungsteuer anfallen würde, d. h. die Kapitalerträge werden mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % sowie ggf. Kirchensteuer (siehe auch unter „Kirchensteuer“) besteuert. 
Überdies hat der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Möglichkeit einer Günstigerprüfung. Sollte sein persönlicher Steuersatz niedriger sein als der Abgeltungsteuersatz, so werden die Kapitalerträge lediglich mit dem niedrigen persönlichen Steuersatz besteuert.

Ebenso kann der Steuerpflichtige durch die Einkommensteuerveranlagung seinen Sparer-Pauschbetrag in Anspruch nehmen (siehe dazu unter „Sparer-Pauschbetrag“).

Ihre Zinserträge von der Ayvens Bank sind in den aktuellen Einkommensteuererklärungsformularen als „ausländische Kapitalerträge“ in der Anlage KAP zu erfassen. Der Einkommensteuererklärung sollte die von der Ayvens Bank zur Verfügung gestellte Erträgnisaufstellung beigefügt werden. Sofern Sie über verschiedene ausländische Kapitalerträge verfügen, bietet sich eine Berechnung auf besonderem Blatt zur Einkommensteuererklärung an.


II. Kirchensteuer

1. Was steckt grundsätzlich hinter der Kirchensteuer?

Mitglieder einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft müssen auch auf ihre Kapitaleinkünfte Kirchensteuer zahlen. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer bzw. die Einkommensteuer erhoben. Der Kirchensteuersatz beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 %. 

Seit dem 1. Januar 2015 ist das System der Kirchensteuerpflicht geändert worden und inländische Kreditinstitute führen die Kirchensteuer – ähnlich wie die Abgeltungsteuer – unmittelbar an das Finanzamt ab, sofern die Bankkunden diesem Verfahren nicht widersprochen haben.

2. Behält die Ayvens Bank Kirchensteuer auf meine Zinsenerträge ein?

Die Verpflichtung, Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen, gilt nur für inländische Kreditinstitute bzw. inländische Zweigstellen/Zweigniederlassungen eines ausländischen Kreditinstituts. Die Ayvens Bank ist nicht zum Kapitalertragsteuereinbehalt und damit auch nicht zum Kirchensteuereinbehalt verpflichtet. Folglich zahlt die Ayvens Bank den Gesamtbetrag der Zinserträge (brutto) an ihre Kunden aus (siehe auch unter „Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer“).

III. Niederländische Quellensteuer

1. Behält die Ayvens Bank niederländische Quellensteuer auf meine Zinserträge ein?

Die Niederlande erheben grundsätzlich keine der deutschen Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer entsprechende Quellensteuer auf Zinsen. Die durch die Ayvens Bank gezahlten Zinsen unterliegen nach niederländischem Recht also keiner Quellenbesteuerung. 

Somit wird Ihnen als Bankkunde der gesamte Zinsertrag brutto ausgezahlt, da weder niederländische noch deutsche Quellensteuer einbehalten werden (siehe auch unter „Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer“). Sie haben somit im Zeitpunkt der Zinszahlung durch die Ayvens Bank keinen Liquiditätsverlust.

IV. Sparer-Pauschbetrag

1. Werden meine Zinseinkünfte ab dem ersten Euro in Deutschland besteuert?

Nein. Für Kapitalerträge profitiert der Steuerpflichtige von dem sogenannten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 €. Erst wenn die Kapitalerträge diesen Betrag übersteigen, unterliegt der Differenzbetrag der Besteuerung. Tatsächliche Werbungskosten können bei Kapitalerträgen nicht abgezogen werden. Eheleuten steht im Rahmen der Zusammenveranlagung ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 € zu. 

Der Sparer-Pauschbetrag kann für Zinseinkünfte von der Ayvens Bank im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch den Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, d. h. bei Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung.

V. Freistellungsauftrag/ Nichtveranlagungsbescheinigung

1. Was ist unter einem Freistellungsauftrag zu verstehen?

Damit Kreditinstitute den Sparer-Pauschbetrag (siehe dazu unter „Sparer-Pauschbetrag“) bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs zutreffend berücksichtigen können, kann der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag in Höhe von maximal 801 € (oder 1.602 € bei zusammenveranlagten Ehegatten) erteilen. 

Auf Kapitalerträge in Höhe des erteilten Freistellungsauftrags muss die Bank weder Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer noch Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer einbehalten.

2. Kann oder muss ich bei der Ayvens Bank einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) einreichen?

Die Ayvens Bank ist nicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer oder Abgeltungsteuer verpflichtet und behält diese somit auch nicht ein (siehe auch unter „Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer“). Folglich müssen Sie der Ayvens Bank weder einen Freistellungsauftrag erteilen noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen.

Sie haben daher die Möglichkeit Ihren Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (oder 1.602 € bei zusammenveranlagen Ehegatten) im Rahmen von Freistellungsaufträgen bei anderen Kreditinstituten zu nutzen, die Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer einbehalten. Im Rahmen der Veranlagung der jährlichen Einkommensteuererklärung wird der Grundfreibetrag bzw. der Sparer-Pauschbetrag durch das Finanzamt berücksichtigt (siehe auch unter „Sparer-Pauschbetrag“).

3. Was versteht man unter einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)?

Eine NV-Bescheinigung kann beim Finanzamt beantragt werden, wenn das voraussichtliche Einkommen eines Steuerpflichtigen unter dem Grundfreibetrag liegt (für den Veranlagungszeitraum 2015: 8.354 €). Wenn das Finanzamt eine NV-Bescheinigung ausstellt und diese im Original bei einem inländischen Kreditinstitut eingereicht wird, muss das Kreditinstitut (ähnlich wie beim Freistellungsauftrag) keine Kapitalertragsteuer einbehalten.

VI. Jahressteuerbescheinigung/ Erträgnisaufstellung

1. Was ist eine Jahressteuerbescheinigung?

Jedes inländische Kreditinstitut bzw. jede inländische Zweigstelle/Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts ist verpflichtet bzw. berechtigt, seinen Bankkunden eine Kapitalertragsteuerbescheinigung, auch Jahressteuerbescheinigung genannt, nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Aus der Kapitalertragsteuerbescheinigung ergibt sich, welche Kapitalerträge in einem Kalenderjahr bei dem jeweiligen Kreditinstitut erzielt wurden und welche Steuern darauf bereits einbehalten und abgeführt wurden. Die Kapitalertragsteuerbescheinigung ist insbesondere dann von Interesse, wenn der Steuerpflichtige seine Kapitalerträge im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuererklärung veranlagen lassen muss oder will (siehe dazu auch unter „Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer“). 

Für Kapitaleinkünfte, die nicht durch eine Jahressteuerbescheinigung belegt werden können, verlangen die Finanzämter regelmäßig sogenannte Erträgnisaufstellungen. Aus einer Erträgnisaufstellung ergeben sich allgemeine Informationen im Zusammenhang mit den erzielen Kapitalerträgen.

2. Erhalte ich von der Ayvens Bank eine Jahressteuerbescheinigung?

Die Ayvens Bank ist ein niederländisches Kreditinstitut und verfügt nicht über eine inländische Zweigstelle/Zweigniederlassung. Sie ist daher nicht berechtigt, ihren Bankkunden eine Kapitalertragsteuerbescheinigung, auch Jahressteuerbescheinigung genannt, nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. 

Die Ayvens Bank stellt Ihnen als Nachweis für Ihre Zinseinkünfte jedoch eine Erträgnisaufstellung zur Verfügung, aus der die entsprechenden Kapitaleinkünfte hervorgehen. Die Erträgnisaufstellung kann als Nachweis im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung verwendet werden und wird grundsätzlich von den Finanzämtern auch als Nachweis für ausländische Kapitalerträge akzeptiert.

3. Muss ich meine Zinserträge von der Ayvens Bank in meiner Steuererklärung berücksichtigen?

Die Kapitalerträge sind vom Steuerpflichtigen in seiner Erträgnisaufstellung anzugeben, mit deren Veranlagung durch das Finanzamt dann die Besteuerung der bisher unversteuerten Kapitalerträge erfolgt. Dies gilt auch für kirchensteuerliche Zwecke. Siehe hinsichtlich weiterer Details unter „Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer“.

4. Wie kann ich meinem Finanzamt die Kapitalerträge nachweisen?

Die Ayvens Bank wird für jedes Kalenderjahr eine Erträgnisaufstellung ausstellen, aus der die jeweiligen Zinserträge hervorgehen. Erträgnisaufstellungen werden von der Finanzverwaltung als Nachweis für ausländische Kapitalerträge grundsätzlich akzeptiert.

Für den Fall, dass ausländische Quellensteuern auf die Zinserträge einbehalten wurden, sind diese auch in der Erträgnisaufstellung darzustellen. Da die Ayvens Bank nicht verpflichtet ist, deutsche Kapitalertragsteuer oder niederländische Quellensteuer auf Zinsen einzubehalten (siehe auch unter „Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer“ und unter „Niederländische Quellensteuer“), wird auf der Erträgnisaufstellung dementsprechend keine Quellensteuer ausgewiesen.

 

Bitte beachten Sie, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen allgemeiner Natur ohne Ansehen des Einzelfalles sind und keine steuerliche oder rechtliche Beratung darstellen. Daher sind die hier dargestellten Informationen nicht dazu bestimmt, Ihnen als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Bitte wenden Sie sich bei steuerlichen Fragen oder Angelegenheiten an Ihren Steuerberater.

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